Sozialrecht

Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf ALG II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (alte Fassung) nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden ALG II – Anteil vollständig gedeckt war.

Sind dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Leistungen erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den ALG Anspruch in dem Monat bzw. in den folgenden Monaten nur um den Betrag, der nach ihrer Anerkennung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – ohne Kosten der Warmwasserzubereitung, soweit sie von den Regelleistungen des § 20 Abs. 1 SBG II umfasst sind – verbleibt.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen im Anrechnungszeitraum (Bundessozialgericht Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R).